MitarbeiterInnen

Abfertigung Neu = fair-finance

fair-finance verrechnet die günstigsten Verwaltungskosten aller Anbieter und bietet zudem eine einzigartige Kundenbeteiligung am Unternehmenserfolg. Die Ausrichtung der fair-finance Vorsorgekasse als sozialverantwortliches Unternehmen  mit einem Sozialbudget und einer nachhaltigen und sozialen Vermögensveranlagung schafft zusätzlich zu den wirtschaftlichen Vorteilen einen gesellschaftlichen Mehrwert. Alleinstellungsmerkmal von fair-finance ist die einzigartige Mindestzinsgarantie. fair-finance ist Mitglied der Einlagensicherungseinrichtung der Banken & Bankiers, wodurch Ihre Abfertigungsansprüche inkl. Zinsen und Garantien gesichert sind.

Abfertigung Neu = Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge

Seit  1.1.2003 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, im Zuge der Sozialversicherungszahlungen monatlich 1,53% des Bruttolohns für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eine betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

Alle betrieblichen Vorsorgekassen garantieren die eingezahlten Bruttobeiträge. fair-finance bietet als einziger Anbieter zusätzliche eine Mindestzinsgarantie. Die Höhe der Mindestzinsgarantie richtet sich nach der Höchstzinsverordnung für Lebensversicherungsverträge und wird jährlich festgelegt. Einmal pro Jahr erhalten Sie eine Kontonachricht über die Entwicklung Ihres Guthabens. Laufende Informationen sowie aktuelle Berichte zur Veranlagung des Vorsorgevermögens bietet unser Newsletter, zu dem Sie sich jederzeit hier anmelden können.

Abfertigung Neu = Sicherheit und Flexibilität

Denn Ihr Abfertigungsanspruch bleibt unabhängig vom Beendigungsgrund Ihres Dienstverhältnisses bestehen.  Verfügen können Sie über Ihr Guthaben wenn Sie zumindest 36 Beitragsmonate bei einem oder mehreren Arbeitgebern erreicht haben und das Dienstverhältnis nicht durch Eigenkündigung oder verschuldete Entlassung beendet wurde. Besteht kein Verfügungsanspruch, wird das bestehende Guthaben weiterhin in der Vorsorgekasse veranlagt (Rucksackprinzip). Verfügungsmöglichkeiten sind neben der Auszahlung mit einer pauschalen Versteuerung von 6 Prozent, die Weiterveranlagung, die Übertragung an die betriebliche  Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers oder die Übertragung auf ein allfälliges Pensionskassenkonto, auf eine betriebliche Kollektivversicherung oder auf eine private  Lebensversicherung.

Die Auszahlung erfolgt jedenfalls bei Pensionsantritt bzw. können Sie diese auch beantragen, wenn für Sie fünf Jahre lang keine Beiträge geleistet wurden oder Sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses das Pensionsanfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht haben. Bei Tod gebührt der Anspruch dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern sofern für diese Kinderbeihilfe bezogen wird anderenfalls geht das Guthaben in die Verlassenschaft ein.