Freiwillige Vorsorge

Freiberufliche Selbständige wie Ärzte, Architekten, Dentisten und andere Freiberufler sowie Land- und Forstwirte können sich innerhalb eines Jahres ab Beginn Ihrer Tätigkeit freiwillig für die Teilnahme entscheiden.
1,53 % der maßgeblichen gesetzlichen Beitragsgrundlage (§64 Abs.3 BMSVG) werden jährlich an eine Betriebliche Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weiter geleitet.
 
Rechtsanwälte können sich innerhalb eines Jahres ab Beginn Ihrer Tätigkeit freiwillig für die Teilnahme entscheiden.
1,53 % der Höchstbeitragsgrundlage (das sind derzeit € 57.540,--) werden als Beitrag an eine Betriebliche Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weiter geleitet.
 
Seit 1.1.2010 können auch die Ziviltechniker an dem Selbständigen-Vorsorgemodell teilnehmen.
Für Ziviltechniker beträgt der Beitrag 1,53 % der für die Pensionsversicherung gemäß
§ 29a Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG) maßgeblichen Beitragsgrundlage (ohne Nachbemessung)!
 
Haben Sie sich einmal für die Selbständigenvorsorge entschieden, ist diese Entscheidung nicht mehr revidierbar, d.h. die Selbständigenvorsorge-Beiträge sind Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung.

Organisatorische Abwicklung
Bitte den Beitrittsvertrag ausfüllen, unterschreiben und an die fair-finance Vorsorgekasse AG schicken. Alles weitere wie z.B. die Meldung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger übernimmt fair-finance.

Einmal jährlich erhalten Sie ihre persönliche Kontoinformation mit Ihrem aktuellen Guthaben in der Selbständigenvorsorge.

Verfügungsanspruch

  • Bei mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) und wenn für Sie mindestens 2 Jahre die betriebliche Tätigkeit bzw. Gewerbeausübung beendet oder ruhend gestellt wurde.
  • Bei Pensionsantritt.
  • Wenn 5 Jahre keine Beiträge zu zahlen waren.

 Möglichkeiten sofern ein Verfügungsanspruch besteht

  • Sie können das Kapital (bis zur Pensionierung) in der fair-finance weiter veranlagen.
  • Sofern Sie keine Verfügung treffen, wird das Kapital automatisch weiterveranlagt.
  • Sie können nach Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit das Kapital in eine neue Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) übertragen lassen bzw. in die BVK Ihres neuen Arbeitgebers.
  • Sie können sich das Kapital auszahlen lassen (abzüglich 6 % Steuer).
  • Sie können das Kapital an eine Versicherungsgesellschaft als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung übertragen lassen.
  • Sie können das Kapital steuerfrei an eine Pensionskasse übertragen lassen, sofern Sie ein Pensionskassenkonto haben.
  • Bei Pensionsantritt wird das Kapital auf jeden Fall ausbezahlt.
  • Bei Tod erhalten Ihr Ehepartner, sowie Ihre Kinder für welche Familienbeihilfe bezogen wurde, 100 % des Kapitals. Fehlen solche Anspruchsberechtigten, fällt das Kapital in die Verlassenschaft.