Einzelunternehmer

Selbständigen-Vorsorge – Pflichtvorsorge für GSVG-Versicherte

Die betriebliche Mitarbeitervorsorge wurde per 1.1.2008 verpflichtend auf Selbständige (Pflichtversicherte nach dem GSVG) ausgeweitet!
 
Dies gilt für Gewerbetreibende oder „Neue Selbständige“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
 
Wenn Sie der Pflichtvorsorge unterliegen, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der GSVG-Pflichtversicherung eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) auswählen. Haben Sie als Gewerbetreibender oder Selbständiger bereits eine Betriebliche Vorsorgekasse für Ihre Mitarbeiter ausgewählt, sollten Sie diese Information der Gewerblichen Sozialversicherung bekannt geben. Ansonsten können Sie eine beliebige BVK auswählen.
 
Wählen sie nicht fristgerecht eine BVK aus, so werden Sie durch ein gesetzlich vorgesehenes Zuweisungsverfahren einer BVK nach dem Zufallsprinzip zwangszugeteilt.
 
1,53 % Ihrer jährlichen Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) werden als Beitrag über die Sozialversicherung an eine Betriebliche Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weiter geleitet.
 
Organisatorische Abwicklung

Hierfür benötigen wir von Ihnen nur den ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsvertrag, den Sie bitte an die fair-finance Vorsorgekasse AG schicken (das Original per Post). Alles weitere wie z.B. die Meldung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger übernimmt fair-finance für Sie.

Verfügungsanspruch
Bei mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) und wenn für Sie mindestens 2 Jahre die betriebliche Tätigkeit bzw. Gewerbeausübung beendet oder ruhend gestellt wurde.

Bei Pensionsantritt.

Wenn 5 Jahre keine Beiträge zu zahlen waren.
 
Möglichkeiten sofern ein Verfügungsanspruch besteht: 

  • Sie können das Kapital (bis zur Pensionierung) in der fair-finance weiter veranlagen. Sofern Sie keine Verfügung treffen, wird das Kapital automatisch weiterveranlagt.
  • Sie können nach Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit das Kapital in eine neue Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) übertragen lassen bzw. in die BVK Ihres neuen Arbeitgebers.
  • Sie können sich das Kapital auszahlen lassen (abzüglich 6 % Steuer).
  • Sie können das Kapital an eine Versicherungsgesellschaft als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung übertragen lassen.
  • Sie können das Kapital steuerfrei an eine Pensionskasse übertragen lassen, sofern Sie ein Pensionskassenkonto haben.
  • Bei Pensionsantritt wird das Kapital auf jeden Fall ausbezahlt.
  • Bei Tod erhalten Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin, sowie Ihre Kinder für welche Familienbeihilfe bezogen wurde, 100 % des Kapitals. Fehlen solche Anspruchsberechtigten, fällt das Kapital in die Verlassenschaft.