Die betriebliche Mitarbeitervorsorge wurde per 1.1.2008 verpflichtend auf Selbständige (Pflichtversicherte nach dem GSVG) ausgeweitet!
Dies gilt für Gewerbetreibende oder „Neue Selbständige“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
Wenn Sie der Pflichtvorsorge unterliegen, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der GSVG-Pflichtversicherung eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) auswählen. Haben Sie als Gewerbetreibender oder Selbständiger bereits eine Betriebliche Vorsorgekasse für Ihre Mitarbeiter ausgewählt, sollten Sie diese Information der Gewerblichen Sozialversicherung bekannt geben. Ansonsten können Sie eine beliebige BVK auswählen.
Wählen sie nicht fristgerecht eine BVK aus, so werden Sie durch ein gesetzlich vorgesehenes Zuweisungsverfahren einer BVK nach dem Zufallsprinzip zwangszugeteilt.
1,53 % Ihrer jährlichen Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) werden als Beitrag über die Sozialversicherung an eine Betriebliche Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weiter geleitet.
Organisatorische Abwicklung
Hierfür benötigen wir von Ihnen nur den ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsvertrag, den Sie bitte an die fair-finance Vorsorgekasse AG schicken (das Original per Post). Alles weitere wie z.B. die Meldung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger übernimmt fair-finance für Sie.
Verfügungsanspruch
Bei mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) und wenn für Sie mindestens 2 Jahre die betriebliche Tätigkeit bzw. Gewerbeausübung beendet oder ruhend gestellt wurde.
Bei Pensionsantritt.
Wenn 5 Jahre keine Beiträge zu zahlen waren.
Möglichkeiten sofern ein Verfügungsanspruch besteht: