Mitarbeiter

Welche Vorteile habe ich durch die Abfertigung NEU?

Welche zusätzlichen Vorteile bietet mir speziell fair-finance?

Kann ich von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU wechseln?

Was bringt mir ein Wechsel von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU?

Wie viel zahlt mein Dienstgeber für mich ein?

Woher weiß ich den aktuellen Kontostand?

Warum entspricht die angegebene Performance nicht dem zugewiesenen Veranlagungsergebnis, die bei der Kontoinformation ausgewiesen wird?

Werden auch weiterhin Beiträge für mich während des Mutterschutzes bezahlt?

Werden auch weiterhin Beiträge für mich während Mütter-/Väter-Karenz bezahlt?

Was gilt während einer Bildungskarenz bzw. einer Familienhospizkarenz?

Werden weiterhin Beiträge für mich während meines Präsenzdienstes / Zivildienstes bezahlt?

Was gilt bei Bezug von Krankengeld?

Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Was passiert, wenn ich in die Selbständigkeit wechsle?

Meine Adresse hat sich geändert, wem muss ich das bekannt geben?

Was passiert, wenn ich ins Ausland übersiedle?

Was passiert mit den einbezahlten Beiträgen im Todesfall?

Was passiert, wenn mein Dienstgeber keine Beiträge leistet?

Was passiert, wenn ich den Dienstgeber wechsle?

Wie werden die Beiträge veranlagt?

Wie errechnet sich die Höhe meiner Abfertigung?

Was passiert bei Beendigung des Dienstverhältnisses?

Wie kann ich über mein Kapital verfügen?

Welche Kosten fallen bei Auszahlung meines Guthabens an?

Wann habe ich das Geld nach Rücksendung meines Verfügungsantrages am Konto?

Was passiert, wenn ich keinen Verfügungsanspruch habe?

Wie erfahre ich, wann ich über mein Geld verfügen kann?

Kann ich Konten bei mehreren Vorsorgekassen nicht auf ein Konto zusammenziehen?

Was sind die Vorteile einer Zusatzpension aus der Abfertigung NEU?

 

Welche Vorteile habe ich durch die Abfertigung NEU? 

Ihre Vorteile, wenn Ihr Dienstgeber für Sie Beiträge in eine Vorsorgekasse leistet:

  • Sie haben ab dem 2. Beschäftigungsmonat Anspruch auf Abfertigung. Es gibt keine 3-jährige Wartefrist mehr. Auch Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte oder Saisonbeschäftigte kommen in den Genuss der Abfertigung NEU.
  • Auch bei Selbstkündigung oder Entlassung bleiben Ihnen die von Ihrem Dienstgeber einbezahlten Beiträge erhalten.
  • Dadurch ermöglicht Ihnen die Abfertigung NEU eine höhere Mobilität, da Sie nicht fürchten müssen, Ihre Abfertigungsansprüche zu verlieren.
  • Das Gesetz sieht auch Beitragszahlungen für entgeltfreie Zeiträume vor (z.B. während des Präsenzdienstes, bei Bezug von Kinderbetreuungs-, Wochen- oder Krankengeld).
  • Sowohl die laufenden Beiträge durch Ihren Dienstgeber als auch die daraus erwirtschafteten Erträge sind steuerfrei: Sie unterliegen weder der Einkommensteuer (ESt), noch der Lohnsteuer (LSt) noch der Kapitalertragsteuer (KESt).
  • Die Betrieblichen Vorsorgekassen verwalten die Beiträge treuhändisch.
  • Eine gesetzliche Kapitalgarantie sichert Ihnen eine Abfertigungszahlung zumindest in Höhe der Summe der einbezahlten Beiträge.
  • Als Sonderkreditinstitute unterliegen die Betrieblichen Vorsorgekassen der gesetzlichen Einlagensicherung (bis EUR 20.000,- pro Person) und der Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht.
  • Weiters bietet Ihnen fair-finance folgende zusätzliche Vorteile.

 

Welche zusätzlichen Vorteile bietet mir speziell fair-finance ? 

Weiters bietet Ihnen fair-finance folgende zusätzliche Vorteile:

  • Kostenführerschaft

Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist fair-finance Marktführer.

  • Zinsgarantie

fair-finance bietet als einziger Anbieter eine Zinsgarantie, die keine Kosten verursacht und keine Ertragseinbußen erwarten lässt.

  • Gewinnbeteiligung und Mitspracherecht (genossenschalfliche Elemente)

Sie sind in Höhe von 10% in Form einer Kostengutschrift am Gewinn beteiligt und haben über den Verein zur Förderung nachhaltiger und fairer Finanzdienstleistungen eine Mitsprachemöglichkeit.

  • Nachhaltige, faire und soziale Vermögensverwaltung

fair-finance will neue Maßstäbe hinsichtlich einer verantwortungsbewussten und sozialen Vermögensveranlagung ohne Ertragseinbußen setzen.

  • Faires Service und Transparenz

Sitzungen des Veranlagungskomitees sind öffentlich und ebenso selbstverständlich wie ein quartalsweiser Newsletter sowie ein Servicetelefon zum Ortstarif (0810 810 061).

 

Kann ich von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU wechseln? 

Ja. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis können Sie mittels schriftlicher Einzelvereinbarung mit Ihrem Dienstgeber in die Abfertigung NEU wechseln.

Möglich sind:

  • Vollübertritt:

Sie vereinbaren mit Ihrem Dienstgeber, dass sämtliche bisher erworbenen fiktiven Abfertigungsanwartschaften zu einem definierten Stichtag ins neue Abfertigungsrecht, dh. in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragen werden. Die Höhe des Übertragungsbetrages muss nicht 100 % der erworbenen fiktiven Ansprüche betragen, da im Altsystem nicht jedes Arbeitsverhältnis abfertigungswirksam beendet wird. Ab dem vereinbarten Stichtag erhalten Sie monatliche Beiträge in die BVK. Ihre Abfertigungsansprüche bestehen nur mehr gegenüber der BVK.

  • Teilübertritt:

Die bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften werden „eingefroren“, dh. sie bleiben im System der Abfertigung ALT und unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Das Anspruchsausmaß, dh. die Anzahl der Monatsentgelte für den Abfertigungsanspruch, kann nicht weiter anwachsen. Der Auszahlungsbetrag berechnet sich nach der Höhe Ihres aktuellen, letzten Monatsentgelts. Ab dem vereinbarten Stichtag erhalten Sie monatliche Beiträge in die BVK. Ihre Abfertigungsansprüche bestehen sowohl gegenüber Ihrem Dienstgeber (für den eingefrorenen Teil) als auch gegenüber der BVK.

Weitere Details finden Sie hier.

 

Was bringt mir ein Wechsel von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU? 

Aufgrund unterschiedlicher Ausgangssituationen (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Wahrscheinlichkeit einer Selbstkündigung etc.) kann keine Pauschalempfehlung für oder gegen einen Übertritt gegeben werden. Jede Variante bietet Ihnen (und Ihrem Dienstgeber) Vor- und Nachteile.

Details zu möglichen Varianten eines Übertritts finden Sie hier:

Vollübertritt

Teilübertritt

 

Wie viel zahlt mein Dienstgeber für mich ein? 

Ihr Dienstgeber zahlt ab Beginn Ihres 2. Beschäftigungsmonats 1,53% Ihres monatlichen Entgelts (einschließlich Sonderzahlungen und Prämien) an den Sozialversicherungsträger, der die einbezahlten Beträge an die Vorsorgekasse zur Verwaltung und Veranlagung weiterleitet.

 

Woher weiß ich den aktuellen Kontostand? 

Einmal im Jahr (i.d.R. im 2. Quartal) erhalten Sie eine Kontoinformation von fair-finance . Darin informieren wir Sie über Ihren aktuellen Stand der Abfertigungsansprüche, die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge, das Veranlagungsergebnis und die angefallenen Verwaltungskosten. Voraussetzung für den Versand ist die Übermittlung des Lohnzettels Ihres Dienstgebers an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

 

Kontoinformation: Warum entspricht die angegebene Performance nicht dem zugewiesenen Veranlagungsergebnis? 

Das Veranlagungsergebnis ist der tatsächlich erwirtschaftete und verteilte Ertrag der Veranlagungsgemeinschaft. Die Performance ist eine statistische Zahl, die für alle Betriebliche Vorsorgekassen zu Vergleichszwecken berechnet wird. Da i.d.R. Ihr Dienstgeber laufend während des Jahres Beiträge einzahlt, ist das Veranlagungsergebnis jedenfalls geringer als die Performance, da sich letztere auf ganzjährige Veranlagung bezieht.

Die exakte Berechnung des Veranlagungsergebnisses ist im BMSVG geregelt und wird vom Wirtschaftsprüfer kontrolliert. Die Performanceberechnung ist im Vertrag aller Betrieblicher Vorsorgekassen mit der Österreichischen Kontrollbank geregelt und wird ebenfalls vom Wirtschaftsprüfer bestätigt.

 

Werden auch weiterhin Beiträge für mich während des Mutterschutzes bezahlt? 

Bei aufrechtem Dienstverhältnis hat der Dienstgeber für die Dauer des Wochengeldbezuges die Abfertigungsbeiträge zu leisten. Beitragsgrundlage ist jenes Entgelt, das der Arbeitnehmerin im Kalendermonat vor Beginn des Wochengeldbezuges gebührte.

 

Werden auch weiterhin Beiträge für mich während Mütter-/Väter-Karenz bezahlt? 

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld haben Sie Anspruch auf Beitragsleistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld endet.

 

Was gilt während einer Bildungskarenz bzw. einer Familienhospizkarenz? 

Während dieser Zeiten haben Sie Anspruch auf Beitragsleistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Bildungs- oder Familienhospizkarenz endet.

 

Werden auch weiterhin Beiträge für mich während meines Präsenzdienstes / Zivildienstes bezahlt? 

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis haben Sie Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Bei Zeitsoldaten besteht die Verpflichtung des Dienstgebers nur für die ersten zwölf Monate, danach übernimmt der Bund die Beitragsleistung.

 

Was gilt bei Bezug von Krankengeld? 

 Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis haben Sie Anspruch auf Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 % des halben Entgelts, das im Kalendermonat vor Beginn des Bezuges von Krankengeld gebührte.

 

Was passiert bei Arbeitslosigkeit? 

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgen keine Beitragszahlungen in die Abfertigung NEU.

Ob Sie einen Verfügungsanspruch über Ihre bisherigen Beiträge aus der Mitarbeitervorsorge haben, hängt von der Art der Beendigung Ihres letzten Dienstverhältnisses ab. Details dazu finden Sie hier.

 

Was passiert, wenn ich in die Selbständigkeit wechsle? 

Analog zur Abfertigung NEU für Arbeitnehmer wurde vom Gesetzgeber mit Gültigkeit ab 1.1.2008 eine steuerlich begünstigte Vorsorge für Selbständige geschaffen. Je nach Berufsgruppe sind Sie als Selbständiger entweder zur Teilnahme verpflichtet oder können sich frei dafür entscheiden.

In der Selbständigenvorsorge werden 1,53 % Ihrer jährlichen Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage als Beitrag über die Sozialversicherung an eine Betriebliche Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weiter geleitet.

Bitte beachten Sie, dass Beitragsmonate aus unselbständiger Tätigkeit (Mitarbeitervorsorge) und Beitragsmonate für die Selbständigenvorsorge bezüglich eines Verfügungsanspruches nicht zusammen gezählt werden können! Details finden Sie unter „Was passiert bei Beendigung des Dienstverhältnisses“.

 Weitere Informationen zur Selbständigenvorsorge finden Sie hier.

 

Meine Adresse hat sich geändert, wem muss ich das bekannt geben? 

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie dies nur Ihrem Dienstgeber mitteilen, der Ihre Stammdaten in der monatlichen Meldung an die Krankenkasse ändert. Ihre neue Adresse wird dann über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger an alle Vorsorgekassen weitergemeldet, bei denen Sie ein Konto haben. Wenn Sie ins Ausland übersiedeln bzw. nicht bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger versichert sind, geben Sie uns bitte die Adressänderung bekannt.

 

Was passiert, wenn ich ins Ausland übersiedle? 

In diesem Fall geben Sie uns bitte unbedingt Ihre neue Adresse bekannt, damit wir Ihnen Ihre Kontoinformation zuschicken können. Ob Sie sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Verfügungsanspruch über Ihre Beiträge aus der Mitarbeitervorsorge haben, hängt von der Art der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses ab. Ansonsten können Sie frühestens nach 5 Jahren auf Ihr Guthaben zugreifen.

 

Was passiert mit den einbezahlten Beiträgen im Todesfall? 

Bei Todesfall erhalten Ihre unterhaltsberechtigten, gesetzlichen Erben die gesamte Abfertigung. Fehlen diese, fällt die Abfertigung in den Nachlass.

 

Was passiert, wenn mein Dienstgeber keine Beiträge leistet? 

In diesem Fall sind Sie als Arbeitnehmer besonders geschützt: Der Sozialversicherungsträger übernimmt in diesem Fall die Beitragszahlung an Stelle Ihres Dienstgebers und überweist diese an die Betriebliche Vorsorgekasse. Die ausstehenden Beiträge werden vom Sozialversicherungsträger beim Dienstgeber anschließend eingefordert.

 

Was passiert, wenn ich den Dienstgeber wechsle? 

Bei Dienstgeberwechsel zahlt Ihr neuer Dienstgeber ebenfalls Beiträge für die Abfertigung NEU in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK). Möglicherweise wird es eine andere BVK sein als bei Ihrem früheren Dienstgeber, da jeder Dienstgeber nur mit einer BVK einen Vertrag abschließen kann. Sie verfügen dann über mehrere Konten bei verschiedenen BVK und erhalten von allen BVK einmal jährlich eine Kontoinformation.

 

Wie werden die Beiträge veranlagt? 

Details dazu finden Sie im Themenbereich „Veranlagung“. Klicken Sie hier.

 

Wie errechnet sich die Höhe meiner Abfertigung? 

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Summe der an fair-finance einbezahlten Abfertigungsbeiträge (und allfälliger Übertragungsbeträge aus anderen Vorsorgekassen), abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der monatlichen Erträge. Die Berechnung erfolgt zum Monatsende und hat die Erträge bis inklusive des letzten Monats zu enthalten.

 

Was passiert bei Beendigung des Dienstverhältnisses? 

Im System der Abfertigung NEU erwerben Sie nach dem ersten Arbeitsmonat einen Abfertigungsanspruch – unabhängig davon, wie das Dienstverhältnis beendet wurde.

Ein Verfügungsanspruch (dh. dass Sie sich z.B. das Kapital auszahlen lassen können), besteht jedoch erst:

  • Nach mindestens 3 Beitragszahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) UND wenn das Dienstverhältnis entweder durch

- den Dienstgeber oder

- einvernehmlich oder

- aufgrund unverschuldeter Entlassung oder

- aufgrund berechtigtem, vorzeitigen Austritt oder

- nach Fristablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis beendet wurde.

  • Bei Pensionsantritt
  • Nach 5 beitragsfreien Jahren
  • Bei Todesfall (Begünstigt sind die unterhaltsberechtigten, gesetzlichen Erben. Fehlen diese fällt die Abfertigung in den Nachlass.)

 

Wie kann ich über mein Kapital verfügen? 

Haben Sie einen Verfügungsanspruch (die Voraussetzungen dafür finden Sie hier), werden Sie von fair-finance automatisch informiert und erhalten einen Verfügungsantrag zugesandt. Können Sie über Ihr Guthaben verfügen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • Sie können das Kapital (bis zu Ihrer Pensionierung) in der fair-finance weiter veranlagen. Sofern Sie keine Verfügung treffen, wird das Kapital automatisch weiter veranlagt.
  • Sie können das Kapital in die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) des neuen Dienstgebers übertragen lassen („Rucksackprinzip“).
  • Sie können sich das Kapital auszahlen lassen (abzüglich 6 % Lohnsteuer)
  • Sie können das Kapital an eine Versicherungsgesellschaft (Link zu III. Beratungsleistungen Vorsorge) als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung übertragen lassen.
  • Sie können das Kapital an eine Bank für den Erwerb von Anteilen eines Pensionsinvestmentfonds übertragen lassen.
  • Sie können das Kapital steuerfrei an eine Pensionskasse übertragen lassen, sofern Sie ein Pensionskassenkonto haben.
  • Bei Pensionsantritt wird das Kapital auf jeden Fall ausbezahlt.

Sofern Sie innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Verfügungsantrags von fair-finance diesen nicht ausgefüllt zurück schicken und keine Entscheidung treffen, wird das Kapital weiter veranlagt.

 

Welche Kosten fallen bei Auszahlung meines Guthabens an? 

Das Guthaben wird abzüglich 6% Lohnsteuer an Sie ausbezahlt. Wenn Sie fair-finance für die Auszahlung Ihre österreichische Bankverbindung nennen, fallen für Sie keine weiteren Kosten an.

Wird die Auszahlung mittels Postanweisung gewünscht, werden weitere Kosten iHv. EUR 4,58 (+0,2%) von Ihrem Guthaben vor Auszahlung abgezogen. Bei Anweisung auf eine nicht österreichische Bankverbindung fallen je nach Land und Bank Überweisungskosten an.

 

Wann habe ich das Geld nach Rücksendung meines Verfügungsantrages am Konto? 

Sobald Sie fair-finance den Verfügungsantrag retourniert haben, wird Ihnen das Guthaben abzüglich etwaiger Kosten spätestens nach 2 Monaten und 5 Werktagen überwiesen.

Was passiert, wenn ich keinen Verfügungsanspruch habe? 

Haben Sie keinen Verfügungsanspruch, verbleibt Ihr angespartes Kapital zur weiteren Veranlagung im Treuhandvermögen von fair-finance. Und zwar so lang, bis Sie nach Beendigung eines nachfolgenden Dienstverhältnisses einen Verfügungsanspruch erwerben, in Pension gehen, 5 beitragsfreie Jahre vergangen sind oder Sie versterben.

Frühestens 36 Monaten (3 Jahre) nach Beendigung des Dienstverhältnisses können Sie auch ohne Verfügungsanspruch Ihr angespartes Kapital auf die Betriebliche Vorsorgekasse des aktuellen Arbeitgebers übertragen lassen.

Sie erhalten selbstverständlich das jährliche Veranlagungsergebnis (Performance) zugewiesen und spätestens jedes dritte Jahr eine Kontoinformation über die Entwicklung Ihres Guthaben. Wenn Ihr Guthaben so groß ist, dass der Kontostand aufgrund der jährlichen Zinszuweisung um mehr als € 30,- im Jahr gestiegen ist, erhalten Sie jedenfalls für dieses Jahr eine Kontonachricht.

 

Wie erfahre ich, wann ich über mein Geld verfügen kann? 

Wenn Sie einen Verfügungsanspruch haben, erhalten Sie von fair-finance automatisch eine Zuschrift mit beigelegtem Verfügungsantrag. Diesen füllen Sie bitte aus und senden Sie an uns zurück.

 

Kann ich Konten bei mehreren Vorsorgekassen nicht auf ein Konto zusammenziehen? 

Wenn Sie einen Verfügungsanspruch haben (d.h. wenn Sie die rechtliche Möglichkeit hätten, sich das Guthaben auch auszahlen zu lassen), können Sie anstelle der Auszahlung auch die Übertragung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers bzw. in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen.

Wenn Sie keinen Verfügungsanspruch haben, dann können Sie erst 36 Monaten (3Jahre) nach Beendigung des Dienstverhältnisses Ihr angespartes Kapital auf Ihr aktuelles Konto übertragen lassen.

 

Was sind die Vorteile einer Zusatzpension aus der Abfertigung NEU? 

Eine Zusatzpension aus der Abfertigung NEU ist steuerfrei – im Gegensatz zum ausbezahlten Kapitalbetrag, der mit 6 % besteuert ist. Durch den Bezug einer steuerfreien Rente haben Sie einen deutlichen Mehrertrag.