Dienstgeber

Muss eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt werden?

Wie wird eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt?

Was passiert, wenn keine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt wird?

Kann ich als Dienstgeber mit mehreren Betrieblichen Vorsorgekassen Verträge abschließen?

Wie hoch sind die Beiträge/Kosten für das Unternehmen?

Was sind die Vorteile der Abfertigung NEU aus Dienstgebersicht?

Welche zusätzlichen Vorteile bietet mir speziell fair-finance?

Wie wird ein Beitrittsvertrag abgeschlossen?

Wie erfolgt die Bezahlung der Beiträge?

Muss ein/e neue/r Mitarbeiter/in der Betrieblichen Vorsorgekasse gemeldet werden?

Kann die Betriebliche Vorsorgekasse gewechselt werden?

Kann von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU gewechselt werden?

Wie sinnvoll ist ein Übertritt von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU?

Wie werden die Beiträge veranlagt?

 

Muss eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt werden? 

Als Dienstgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des ersten beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses einen Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen.

 

Wie wird eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt? 

Als Dienstgeber müssen Sie einvernehmlich mit Ihren Arbeitnehmern oder der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) auswählen. Besteht in Ihrem Unternehmen ein (Zentral-)Betriebsrat, so erfolgt die Auswahl der BVK mittels schriftlicher Betriebsvereinbarung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat. Gibt es keinen Betriebsrat, haben Sie als Dienstgeber ein Vorschlagsrecht für eine BKV (Auswahlverfahren), die jedoch von zumindest einem Drittel der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen schriftlich abgelehnt werden kann. In diesem Fall müssen Sie als Dienstgeber eine andere BVK vorschlagen. Kann kein Einvernehmen über die Auswahl der BVK erzielt werden, hat eine Schlichtungsstelle über die Auswahl zu entscheiden (z.B. die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz).

 

Was passiert, wenn keine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt wird? 

Als Dienstgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des ersten beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses einen Beitrittsvertrag mit einer BKV abzuschließen. Erfolgt dies nicht, setzt der Sozialversicherungsträger dafür eine Nachfrist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auswahl, wird kraft Gesetzes eine Betriebliche Vorsorgekasse zwangszugeteilt.

 

Kann ich als Dienstgeber mit mehreren Betrieblichen Vorsorgekassen Verträge abschließen? 

Grundsätzlich ist das nicht möglich. Jedoch können bei einem (Teil-)Übergang eines Betriebes zwei Betriebliche Vorsorgekassen zuständig sein. Ausnahmen kann es auch für Unternehmen geben, die dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen.

 

Wie hoch sind die Beiträge / Kosten für das Unternehmen? 

Als Dienstgeber zahlen Sie für jeden Arbeitnehmer ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats 1,53 % des monatlichen Entgelts (einschließlich Sonderzahlungen und Prämien) an den Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die einbezahlten Beiträge an die Betrieblichen Vorsorgekassen zur treuhändischen Verwaltung und Veranlagung weiter.

Wird innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Arbeitstag ein.

 

Was sind die Vorteile der Abfertigung NEU aus Dienstgebersicht? 

Ihre Vorteile, wenn Sie für Ihre Mitarbeiter Beiträge in eine Vorsorgekasse leisten:

  • Sie leisten monatliche Abfertigungsbeiträge und haben kein Risiko mehr für unkalkulierbare Abfertigungszahlungen. – Großer Vorteil für Klein- und Mittelbetriebe, die im System der Abfertigung ALT durch gehäufte Abfertigungszahlungen oft in ihrer Existenz bedroht waren.
  • Ihre monatlichen Beitragszahlungen gelten zu 100 % als Betriebsausgabe.
  • Unterm Strich gesehen kostet die Abfertigung NEU im Durchschnitt aller Dienstgeber genau so viel wie die Abfertigung ALT. Dh. die Belastung bleibt letztendlich gleich.
  • Ihre Bilanzierung vereinfacht sich, da keine Abfertigungsrückstellungen mehr notwendig sind. – Großer Vorteil für international tätige Unternehmen.
  • Durch die monatlichen Beiträge erfüllen Sie Ihre Abfertigungsverpflichtungen. Sie haften im System der Abfertigung NEU nicht mehr für Abfertigungsansprüche. Diese gehen auf die Betriebliche Vorsorgekasse über, die das Kapital treuhändisch verwaltet.
  • Das System der Abfertigung NEU ermöglicht Ihnen eine flexible Personalpolitik, die sich an die jeweilige Wirtschaftssituation anpassen kann.
  • Weiters bietet Ihnen fair-finance   folgende zusätzliche Vorteile.

Welche zusätzlichen Vorteile bietet mir speziell fair-finance ? 

Weiters bietet Ihnen fair-finance folgende zusätzliche Vorteile:

  • Kostenführerschaft

Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist fair-finance Marktführer.

  • Zinsgarantie

fair-finance bietet als einziger Anbieter eine Zinsgarantie, die keine Kosten verursacht und keine Ertragseinbußen erwarten lässt.

  • Gewinnbeteiligung und Mitspracherecht (genossenschalfliche Elemente)

Sie sind in Höhe von 10% in Form einer Kostengutschrift am Gewinn beteiligt und haben über den Verein zur Förderung nachhaltiger und fairer Finanzdienstleistungen eine Mitsprachemöglichkeit.

  • Nachhaltige, faire und soziale Vermögensverwaltung

fair-finance will neue Maßstäbe hinsichtlich einer verantwortungsbewussten und sozialen Vermögensveranlagung ohne Ertragseinbußen setzen.

  • Faires Service und Transparenz

Sitzungen des Veranlagungskomitees sind öffentlich und ebenso selbstverständlich wie ein quartalsweiser Newsletter sowie ein Servicetelefon zum Ortstarif (0810 810 061).

 

Wie wird ein Beitrittsvertrag abgeschlossen? 

Die Konzession zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes wurde am 9.3. 2010 von der Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt. fair-finance wurde die Bankleitzahl 71.150 zugewiesen.

Das Antragsformular für einen Beitrittsvertrag mit fair-finance finden Sie im Download. Bitte füllen Sie es aus, unterzeichnen Sie es firmenmäßig und senden Sie es an fair-finance .

Wichtig ist, dass Sie ALLE Dienstgeberkontonummer(n) anführen (z.B. wenn Sie Beschäftigte in mehreren Bundesländern haben), da nur so der Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen an die Betriebliche Vorsorgekasse weiter leiten kann.

 

Wie erfolgt die Bezahlung der Beiträge? 

Die Beiträge für die Mitarbeitervorsorge werden automatisch mit den monatlich von den Sozialversicherungsträgern eingehobenen Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Die Beiträge für die Mitarbeitervorsorge werden an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse weiter geleitet. Bei verspäteten Zahlungen müssen Sie als Dienstgeber gesetzlich vorgeschriebene Verzugszinsen zahlen.

 

Muss ein neuer Mitarbeiter der Betrieblichen Vorsorgekasse gemeldet werden? 

Nein. Diese Information wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse weiter geleitet. Jedoch sind Sie als Dienstgeber verpflichtet, Ihre neuen Arbeitnehmer über die gewählte Betriebliche Vorsorgekasse zu informieren.

 

Kann die Betriebliche Vorsorgekasse gewechselt werden? 

Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen und zu einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse wechseln. Eine einvernehmliche Vertragsauflösung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.

Kam der Vertrag mit der Vorsorgekasse aufgrund einer Zwangszuteilung zustande, haben Sie bis zum 2. Bilanzstichtag ab erfolgter Zuteilung eine verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Danach beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.

Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung ist rechtswirksam, wenn diese für alle Arbeitnehmer gemeinsam erfolgt und gleichzeitig ein Beitrittsvertrag mit einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse geschlossen wird.

Checkliste

Kann von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU gewechselt werden? 

Ja. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis kann mittels schriftlicher Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer in die Abfertigung NEU gewechselt werden.

Möglich sind:

  • Vollübertritt:

Dienstgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sämtliche bisher erworbenen fiktiven Abfertigungsanwartschaften zu einem definierten Stichtag ins neue Abfertigungsrecht, dh. in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragen werden. Die Höhe des Übertragungsbetrages muss nicht 100 % der erworbenen fiktiven Ansprüche betragen, da im Altsystem nicht jedes Arbeitsverhältnis abfertigungswirksam beendet wird. Ab dem vereinbarten Stichtag erhält Ihr Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die BVK. Abfertigungsansprüche bestehen nur mehr gegenüber der BVK.

  • Teilübertritt:

Die bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften werden „eingefroren“, dh. sie bleiben im System der Abfertigung ALT und unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Das Anspruchsausmaß, dh. die Anzahl der Monatsentgelte für den Abfertigungsanspruch, kann nicht weiter anwachsen. Der Auszahlungsbetrag berechnet sich nach der Höhe des aktuellen, letzten Monatsentgelts. Ab dem vereinbarten Stichtag erhält Ihr Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die BVK. Ihr Arbeitnehmer hat Abfertigungsansprüche sowohl gegenüber Ihnen als Dienstgeber (für den eingefrorenen Teil) als auch gegenüber der BVK.

Jeder Übertritt muss vom Dienstgeber dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger mit einer "Änderungsmeldung" bekannt gegeben werden.

Weitere Details finden Sie hier.

 

Wie sinnvoll ist ein Übertritt von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU? 

Jede Variante bietet für Sie als Dienstgeber (aber auch für Ihre Arbeitnehmer) Vor- und Nachteile.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen in jedem Unternehmen (Altersstruktur der Mitarbeiter, Fluktuation, Cash Flow, Gewinnsituation, rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen des Übertritts etc.) kann keine Pauschalempfehlung für oder gegen einen Übertritt gegeben werden.

Unsere Experten beraten Sie als Kunden gerne, um die effizienteste Gesamtlösung für Ihr Unternehmen und eine sowohl für Dienstgeber als auch Arbeitnehmer attraktive Variante zu finden.

Details zu Vor- und Nachteilen eines Übertritts finden Sie hier:

Vollübertritt

Teilübertritt

Wie werden die Beiträge veranlagt? 

Details finden Sie dazu im Themenbereich „Veranlagung“. Klicken Sie hier.