Muss eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt werden?
Wie wird eine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt?
Was passiert, wenn keine Betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt wird?
Kann ich als Dienstgeber mit mehreren Betrieblichen Vorsorgekassen Verträge abschließen?
Wie hoch sind die Beiträge/Kosten für das Unternehmen?
Was sind die Vorteile der Abfertigung NEU aus Dienstgebersicht?
Welche zusätzlichen Vorteile bietet mir speziell fair-finance?
Wie wird ein Beitrittsvertrag abgeschlossen?
Wie erfolgt die Bezahlung der Beiträge?
Muss ein/e neue/r Mitarbeiter/in der Betrieblichen Vorsorgekasse gemeldet werden?
Kann die Betriebliche Vorsorgekasse gewechselt werden?
Kann von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU gewechselt werden?
Wie sinnvoll ist ein Übertritt von der Abfertigung ALT zur Abfertigung NEU?
Wie werden die Beiträge veranlagt?
Als Dienstgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des ersten beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses einen Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen.
Als Dienstgeber müssen Sie einvernehmlich mit Ihren Arbeitnehmern oder der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) auswählen. Besteht in Ihrem Unternehmen ein (Zentral-)Betriebsrat, so erfolgt die Auswahl der BVK mittels schriftlicher Betriebsvereinbarung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat. Gibt es keinen Betriebsrat, haben Sie als Dienstgeber ein Vorschlagsrecht für eine BKV (Auswahlverfahren), die jedoch von zumindest einem Drittel der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen schriftlich abgelehnt werden kann. In diesem Fall müssen Sie als Dienstgeber eine andere BVK vorschlagen. Kann kein Einvernehmen über die Auswahl der BVK erzielt werden, hat eine Schlichtungsstelle über die Auswahl zu entscheiden (z.B. die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz).
Als Dienstgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des ersten beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses einen Beitrittsvertrag mit einer BKV abzuschließen. Erfolgt dies nicht, setzt der Sozialversicherungsträger dafür eine Nachfrist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auswahl, wird kraft Gesetzes eine Betriebliche Vorsorgekasse zwangszugeteilt.
Grundsätzlich ist das nicht möglich. Jedoch können bei einem (Teil-)Übergang eines Betriebes zwei Betriebliche Vorsorgekassen zuständig sein. Ausnahmen kann es auch für Unternehmen geben, die dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen.
Als Dienstgeber zahlen Sie für jeden Arbeitnehmer ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats 1,53 % des monatlichen Entgelts (einschließlich Sonderzahlungen und Prämien) an den Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die einbezahlten Beiträge an die Betrieblichen Vorsorgekassen zur treuhändischen Verwaltung und Veranlagung weiter.
Wird innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Arbeitstag ein.
Ihre Vorteile, wenn Sie für Ihre Mitarbeiter Beiträge in eine Vorsorgekasse leisten:
Weiters bietet Ihnen fair-finance folgende zusätzliche Vorteile:
Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist fair-finance Marktführer.
fair-finance bietet als einziger Anbieter eine Zinsgarantie, die keine Kosten verursacht und keine Ertragseinbußen erwarten lässt.
Sie sind in Höhe von 10% in Form einer Kostengutschrift am Gewinn beteiligt und haben über den Verein zur Förderung nachhaltiger und fairer Finanzdienstleistungen eine Mitsprachemöglichkeit.
fair-finance will neue Maßstäbe hinsichtlich einer verantwortungsbewussten und sozialen Vermögensveranlagung ohne Ertragseinbußen setzen.
Sitzungen des Veranlagungskomitees sind öffentlich und ebenso selbstverständlich wie ein quartalsweiser Newsletter sowie ein Servicetelefon zum Ortstarif (0810 810 061).
Die Konzession zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes wurde am 9.3. 2010 von der Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt. fair-finance wurde die Bankleitzahl 71.150 zugewiesen.
Das Antragsformular für einen Beitrittsvertrag mit fair-finance finden Sie im Download. Bitte füllen Sie es aus, unterzeichnen Sie es firmenmäßig und senden Sie es an fair-finance .
Wichtig ist, dass Sie ALLE Dienstgeberkontonummer(n) anführen (z.B. wenn Sie Beschäftigte in mehreren Bundesländern haben), da nur so der Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen an die Betriebliche Vorsorgekasse weiter leiten kann.
Die Beiträge für die Mitarbeitervorsorge werden automatisch mit den monatlich von den Sozialversicherungsträgern eingehobenen Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Die Beiträge für die Mitarbeitervorsorge werden an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse weiter geleitet. Bei verspäteten Zahlungen müssen Sie als Dienstgeber gesetzlich vorgeschriebene Verzugszinsen zahlen.
Nein. Diese Information wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse weiter geleitet. Jedoch sind Sie als Dienstgeber verpflichtet, Ihre neuen Arbeitnehmer über die gewählte Betriebliche Vorsorgekasse zu informieren.
Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen und zu einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse wechseln. Eine einvernehmliche Vertragsauflösung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
Kam der Vertrag mit der Vorsorgekasse aufgrund einer Zwangszuteilung zustande, haben Sie bis zum 2. Bilanzstichtag ab erfolgter Zuteilung eine verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Danach beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung ist rechtswirksam, wenn diese für alle Arbeitnehmer gemeinsam erfolgt und gleichzeitig ein Beitrittsvertrag mit einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse geschlossen wird.
Ja. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis kann mittels schriftlicher Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer in die Abfertigung NEU gewechselt werden.
Möglich sind:
Dienstgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sämtliche bisher erworbenen fiktiven Abfertigungsanwartschaften zu einem definierten Stichtag ins neue Abfertigungsrecht, dh. in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragen werden. Die Höhe des Übertragungsbetrages muss nicht 100 % der erworbenen fiktiven Ansprüche betragen, da im Altsystem nicht jedes Arbeitsverhältnis abfertigungswirksam beendet wird. Ab dem vereinbarten Stichtag erhält Ihr Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die BVK. Abfertigungsansprüche bestehen nur mehr gegenüber der BVK.
Die bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften werden „eingefroren“, dh. sie bleiben im System der Abfertigung ALT und unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Das Anspruchsausmaß, dh. die Anzahl der Monatsentgelte für den Abfertigungsanspruch, kann nicht weiter anwachsen. Der Auszahlungsbetrag berechnet sich nach der Höhe des aktuellen, letzten Monatsentgelts. Ab dem vereinbarten Stichtag erhält Ihr Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die BVK. Ihr Arbeitnehmer hat Abfertigungsansprüche sowohl gegenüber Ihnen als Dienstgeber (für den eingefrorenen Teil) als auch gegenüber der BVK.
Jeder Übertritt muss vom Dienstgeber dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger mit einer "Änderungsmeldung" bekannt gegeben werden.
Weitere Details finden Sie hier.
Jede Variante bietet für Sie als Dienstgeber (aber auch für Ihre Arbeitnehmer) Vor- und Nachteile.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen in jedem Unternehmen (Altersstruktur der Mitarbeiter, Fluktuation, Cash Flow, Gewinnsituation, rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen des Übertritts etc.) kann keine Pauschalempfehlung für oder gegen einen Übertritt gegeben werden.
Unsere Experten beraten Sie als Kunden gerne, um die effizienteste Gesamtlösung für Ihr Unternehmen und eine sowohl für Dienstgeber als auch Arbeitnehmer attraktive Variante zu finden.
Details zu Vor- und Nachteilen eines Übertritts finden Sie hier:
Details finden Sie dazu im Themenbereich „Veranlagung“. Klicken Sie hier.